Worauf außergerichtliche Einigung bei Kündigungsklage hinaus

Worauf außergerichtliche Einigung bei Kündigungsklage hinaus

Arbeitsrecht

Worauf außergerichtliche Einigung bei Kündigungsklage hinausläuft

Wer die Kündigung erhält, hat drei Wochen, um Einkommen und Arbeitsplatz nicht kampflos zu verlieren. Passt das Angebot des Arbeitgebers nicht, prüfen wir Ihre Chancen auf eine faire außergerichtliche Einigung.

Jonas PülsJonas PülsRechtsanwaltUnternehmer
Worauf außergerichtliche Einigung bei Kündigungsklage hinausläuft
Aktualisiert: 5. Mai 2026Fachlich eingeordnet von Jonas PülsLesezeit: 8 Min
Rechtlich klarSteuerlich mitgedachtUnternehmerisch eingeordnet
01Kurz eingeordnet

Eine Kündigung trifft Sie oft unvorbereitet – und die erste Frage, die zählt, ist: Muss das wirklich vor Gericht enden? In vielen Fällen gibt es für Sie einen direkteren Weg zur Einigung, ohne Richter und ohne langes Warten.
Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden durch eine außergerichtliche Einigung, zum Beispiel einen Vergleich im Gütetermin. Trotzdem gilt: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG), sonst verlieren Sie alle Rechte.

Sie haben gerade eine Kündigung erhalten und fragen sich, ob ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht wirklich nötig ist? Der Zeitdruck ist real: Wer die Klagefrist versäumt, verliert jede Verhandlungsgrundlage. Im Folgenden klären wir, wann eine außergerichtliche Einigung möglich ist, welche Inhalte ein Vergleich umfassen kann und wie Ihre Rechte dabei gewahrt bleiben.

Im Folgenden zeigen wir, was diese Regelung im Alltag bedeutet und worauf es konkret ankommt.

Praxisfall · Ausgangslage

Wer nach jahrelangem Arbeitsverhältnis unerwartet eine Kündigung erhält, steht oft vor derselben Ausgangslage: Keine Abmahnung vorausgegangen, kein klärendes Gespräch, nur ein Brief mit der Begründung, Pflichten verletzt zu haben. Die rechtliche Situation ist in solchen Konstellationen häufig besser als zunächst befürchtet. Entscheidend ist trotzdem die Zeit: Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG läuft ab Zugang des Kündigungsschreibens und wer sie verpasst, verliert jeden gerichtlichen Rechtsschutz.

Doch welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen überhaupt erfüllt sein, damit Kündigungsschutz greift?

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Kündigungsschutzklage und außergerichtliche Einigung: Voraussetzungen, Frist und was wirklich entscheidet

Ein Blick ins Kündigungsschutzgesetz zeigt, dass nicht jede Kündigung automatisch anfechtbar ist:

§

§ 1 KSchG – Wartezeit und Schutzbereich

Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Wer kürzer beschäftigt ist, hat keinen Schutz nach dem KSchG, unabhängig davon, wie schwach die Begründung des Arbeitgebers ausfällt. Die Probezeit allein schließt den Schutz nicht aus; entscheidend ist allein der Ablauf der Wartezeit.

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Wichtig zu verstehen ist dabei der praktische Hintergrund: Solche Vorgaben greifen nicht abstrakt, sondern in konkreten Konstellationen, in denen mehrere Faktoren zusammenspielen.

§

§ 23 KSchG – Betriebsgröße als Anwendungsvoraussetzung

Der Betrieb muss in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Kleinbetriebe sind vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen. Bei Teilzeitbeschäftigten zählen je nach wöchentlicher Arbeitszeit Bruchteile; die genaue Berechnung kann im Einzelfall über den Schutzbereich entscheiden.

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Damit ist der rechtliche Rahmen abgesteckt – bleibt die Frage, wie sich daraus die richtige Strategie ableiten lässt.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird die Frist zur alles entscheidenden Frage:

Die Schockphase kostet wertvolle Tage

Drei Wochen klingen lang, sind es aber nicht: Schockphase, Urlaubsabwesenheit, die Suche nach einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und der erste Beratungstermin kosten Zeit. Wer die Kündigung erhält, sollte spätestens in der ersten Woche anwaltliche Unterstützung suchen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt sich die nächste praktische Frage: Wie läuft ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht konkret ab?

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Vom Gütetermin zur Kammerverhandlung: Wie läuft das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?

Sobald die Klage eingereicht ist, setzt das Gericht den Ablauf in Gang:

Nach Klageeinreichung und Zustellung an den Arbeitgeber bestimmt das Gericht einen Gütetermin nach § 54 ArbGG. Dieser findet in der Regel wenige Wochen später statt und wird vom Vorsitzenden Richter allein geleitet. Ziel ist, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, bevor eine aufwendige Beweisaufnahme beginnt.

Anwaltskosten im Arbeitsgerichtsverfahren

Im ersten Rechtszug des Arbeitsgerichts trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Verfahrensausgang (§ 12a ArbGG). Das gilt auch dann, wenn man das Verfahren gewinnt. Ein frühzeitiger Vergleich begrenzt die Gesamtbelastung für beide Seiten und schafft Planungssicherheit.

Statistisch endet ein Großteil aller Kündigungsschutzverfahren bereits im Gütetermin durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 ZPO. Typische Inhalte sind die Abfindungszahlung, das Beendigungsdatum, die Zeugnisformulierung und eine bezahlte Freistellung. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Scheitert die Einigung im Gütetermin, folgt die Kammerverhandlung nach § 55 ArbGG: Das Gericht tritt mit Beisitzern zusammen, Zeugen werden vernommen, und am Ende ergeht ein Urteil oder ein weiterer Vergleich. Dieses Verfahren ist für beide Seiten deutlich aufwendiger als eine frühe Einigung.

Kurz prüfen

Prüfen Sie an dieser Stelle drei Dinge: Was ist entschieden, welche Frist läuft und welcher Nachweis kann Ihre Position jetzt stärken?

Was genau in einer solchen Einigung geregelt werden kann, entscheidet häufig über den wirtschaftlichen Erfolg des gesamten Verfahrens.

Ihre Kündigung liegt vor und die Drei-Wochen-Frist läuft. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die rechtliche Situation von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einschätzen zu lassen.

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Was eine außergerichtliche Einigung konkret enthalten kann: Abfindung, Zeugnis, Freistellung

Eine außergerichtliche Einigung, ob vor oder nach Klageeinreichung abgeschlossen, ist ein individuell verhandelter Vertrag. Ihr Inhalt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und hängt vollständig von den Verhandlungszielen beider Seiten ab. Für die nächste Einordnung ist auch wichtig Abmahnung und Kündigung.

Typische Regelungspunkte einer außergerichtlichen Einigung im Kündigungsschutzverfahren

Regelungspunkt Typischer Inhalt Besonderheit
Abfindung Einmalzahlung bei Beendigung Kein gesetzlicher Anspruch, aber verhandelbar
Beendigungsdatum Ende des Arbeitsverhältnisses Kann vom Kündigungstermin abweichen
Zeugnis Qualifiziertes Zeugnis mit Bewertung Formulierungsvorgaben können vereinbart werden
Freistellung Bezahlte Freistellung bis zum Vertragsende Mit oder ohne Anrechnung auf Resturlaub
Ausgleichsklausel Wechselseitiger Verzicht auf weitere Ansprüche Schützt beide Seiten vor Nachforderungen
Wettbewerbsverbot Aufhebung oder Einschränkung Nur relevant bei vorheriger vertraglicher Vereinbarung

Ein allgemeines Recht auf Abfindung kennt das deutsche Recht nicht. § 1a KSchG ermöglicht dem Arbeitgeber, bei betriebsbedingter Kündigung gegen Klageverzicht eine Abfindung anzubieten: in Höhe von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Diese Regelung ist freiwillig; ein durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers entsteht daraus nicht.

Verhandelt wird die Abfindung tatsächlich meist im Kontext des laufenden Kündigungsschutzverfahrens. Der Arbeitgeber riskiert, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, was Lohnfortzahlung für den gesamten Zeitraum bis zur Entscheidung bedeuten kann. Diese Risikoposition stärkt die Verhandlungsgrundlage des Arbeitnehmers erheblich.

Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Abfindungen aus Kündigungsschutzverfahren sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuerlast abmildern. Eine Einschätzung für den konkreten Einzelfall sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

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Welche Vorteile bietet die außergerichtliche Einigung gegenüber einem Urteil?

Ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers ist nicht automatisch das beste Ergebnis. Selbst wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, bedeutet das die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz, oft unter denselben Bedingungen, die zum Konflikt geführt haben. In vielen Fällen hängt die weitere Prüfung außerdem zusammen mit Gegen Kündigung vorgehen.

Das Verfahren endet schneller, meist bereits nach dem ersten Gütetermin. Die Konditionen sind individuell gestaltbar: Zeugnisformulierung, Freistellungsdauer und Beendigungsdatum können auf die nächsten Karriereschritte abgestimmt werden. Beide Seiten vermeiden das Risiko einer langen Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang.

Hinzu kommt: Wer frühzeitig klar formuliert, was er will, hat im Gütetermin eine stärkere Position als jemand, der nur auf ein Urteil hofft. Anwaltliche Prüfung kann helfen, die eigene Ausgangslage realistisch einzuschätzen und einen belastbaren Verhandlungsrahmen zu entwickeln.

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Wie sollten Sie jetzt konkret vorgehen?

Wer nach einer Kündigung die eigene Rechtslage kennt, kann strukturiert handeln. Keine Abmahnung, kein klärendes Gespräch vor der Kündigung, mehrjährige Betriebszugehörigkeit: Das sind Faktoren, die die Verhandlungsposition im Gütetermin verbessern können. Anwaltliche Prüfung kann helfen, den nächsten Schritt klar zu formulieren: Klage fristgerecht einreichen, Gütetermin vorbereiten, Verhandlungsziele konkret benennen. Praktisch relevant wird danach oft Befristeter Arbeitsvertrag kündigen.

Ihr Fahrplan nach der Kündigung

01Zugang der Kündigung festhalten: Ab diesem Datum läuft die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG
02Schriftform prüfen: Mündliche Kündigungen sind nach § 623 BGB grundsätzlich unwirksam
03Abmahnungen sichten: Lagen schriftliche Abmahnungen vor? Wenn nein, ist das ein relevanter Faktor
04Betriebsgröße einschätzen: Mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb?
05Betriebszugehörigkeit prüfen: Mindestens sechs Monate beschäftigt?
06Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren: Spätestens in der ersten Woche nach Kündigung
07Keine Aufhebungsverträge unterschreiben: Erst nach anwaltlicher Einschätzung der Konditionen
08Verhandlungsziele konkretisieren: Abfindungshöhe, Zeugnisnote, Freistellung vorher durchdenken
09Klage als Verhandlungsmittel verstehen: Auch bei angestrebter Einigung ist die Klage oft der richtige Schritt

Warum die Klage auch bei angestrebter Einigung der richtige Schritt sein kann

Wer eine außergerichtliche Einigung anstrebt, fragt sich oft: Muss ich dafür wirklich klagen? In vielen Fällen lautet die Antwort ja, nicht weil das Urteil das Ziel ist, sondern weil erst das laufende Verfahren die Verhandlungsgrundlage schafft. Ohne Klage fehlt dem Arbeitgeber der unmittelbare Anreiz, einem fairen Vergleich zuzustimmen.

Die Klage fristgerecht einzureichen bedeutet nicht, auf einen langen Rechtsstreit zu setzen. Es bedeutet, alle Optionen offen zu halten: Vergleich im Gütetermin, außergerichtliche Einigung vor dem Termin oder, falls nötig, Kammerverhandlung mit Urteil. Wer spätestens in der zweiten Woche nach Kündigung rechtlich beraten wird, behält diesen Spielraum.

Die Kündigung ist zugestellt und die Frist läuft. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann klären, ob und unter welchen Bedingungen eine außergerichtliche Einigung in Ihrem Fall möglich ist.

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Häufige Fragen zur außergerichtlichen Einigung bei Kündigung

Was ist die Drei-Wochen-Frist bei einer Kündigungsschutzklage?

Nach § 4 KSchG muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wer diese Frist versäumt, verliert jeden gerichtlichen Rechtsschutz und kann die Kündigung nicht mehr anfechten. Der Fristbeginn ist der Tag, an dem das Kündigungsschreiben tatsächlich zugegangen ist, nicht der Tag der Unterzeichnung durch den Arbeitgeber.

Für die nächste Einordnung ist auch wichtig Kündigungsverbot.

Muss ich wirklich vor Gericht erscheinen, wenn ich Kündigungsschutzklage eingereicht habe?

Nicht zwingend. Die meisten Verfahren enden bereits im ersten Termin, dem sogenannten Gütetermin, durch einen Vergleich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dort häufig auf eine Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass ein streitiges Urteil ergeht. Die Klage ist dabei das Mittel, das überhaupt erst den Verhandlungsdruck erzeugt.

Wie läuft eine außergerichtliche Einigung nach einer Kündigung konkret ab?

In der Regel kommen beide Seiten nach Einreichung der Klage in Kontakt, oft noch vor dem Gütetermin, und sondieren eine gütliche Lösung. Gelingt eine Einigung, wird diese als Vergleich protokolliert oder außergerichtlich schriftlich festgehalten. Bestandteile sind typischerweise Beendigungsdatum, Abfindungshöhe und Formulierung des Arbeitszeugnisses.

Wie wird die Abfindungshöhe bei einer außergerichtlichen Einigung berechnet?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Abfindungsformel. In der Praxis orientieren sich viele Parteien an der Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächlich erzielte Summe hängt jedoch von der Schwäche der Kündigungsbegründung, der Verhandlungsposition beider Seiten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers ab.

Was bedeutet es für meine Rechtslage, wenn vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgt ist?

Eine fehlende Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Kündigungen in der Regel ein starkes Indiz für die Unwirksamkeit der Kündigung. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer vor einer Kündigung grundsätzlich auf das beanstandete Verhalten hinweisen und eine Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumen. Fehlt diese Vorwarnung, erhöht das die Chancen im Kündigungsschutzverfahren und damit auch den Druck auf den Arbeitgeber, sich auf eine Einigung einzulassen.

Greift der Kündigungsschutz in jedem Arbeitsverhältnis?

Nein. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. In Kleinbetrieben und während der Wartezeit gelten stattdessen die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, die einen deutlich engeren Schutz bieten.

Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 1 KSchG – Wartezeit und Schutzbereich
  2. § 23 KSchG – Betriebsgröße als Anwendungsvoraussetzung
  3. § 1 KSchG
  4. § 12a ArbGG
  5. § 1a KSchG
  6. § 23 KSchG
  7. § 278 ZPO
  8. § 34 EStG
  9. § 4 KSchG
  10. § 54 ArbGG
Jonas Püls

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Jonas Püls

Rechtsanwalt und Unternehmer. Jonas Püls verbindet juristische Expertise mit wirtschaftlichem Verständnis für Unternehmer, Geschäftsführer und wachsende Unternehmen.

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